Samstag, 14. August 2010

Testament " Vermächtnis"

Finanzökonomisches Konzept.
Wir empfehlen stets notarielle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Ich, …............., treffe nach reiflicher Überlegung für mein Erbe die folgenden Festlegungen.

Es ist mein Wille, dass bei meinem Ableben mein Vermögen in Form einer Soforterbschaft an meinen Mann............ als Alleinerben übergeht. Ich weise Ihm den Freibetrag für Betriebsvermögen zu.

Vermächtnisweise erhalten meine Kinder......... und ….......... jeweils.....€.

Es ist mein Wille, dass meine Kinder bei meinem Tod keine, eventuell bestehende Pflichtteilansprüche gegen den Willen meines Mannes geltend machen.

Als alleinigen Ersatzerben bestimme ich meinen Sohn/ Tochter.
Meine …. erhält zum Ausgleich die Hälfte meines Vermögens als Vermächtnis.
…...... erbt somit auch die ….......................................

Die gleiche Erbfolge gilt für den Fall, dass mein Mann ........... gleichzeitig oder aus gleichem Anlass mit mir verstirbt.

Als Abwicklungsvollstrecker lege ich bei meinem Ableben meinen Mann .....und bei dessen Ableben .......... fest.

Zum Vormund meines Sohnes .......... bestelle ich bei vorzeitigem Ableben meines Mannes …........
Zum Vormund meiner Tochter .......... bestimme ich meinen ............

Sollten sich aus meiner Anordnung Unstimmigkeiten bezüglich des Wertausgleiches ergeben, ist ein unabhängiger Gutachter der Industrie- und Handelskammer Chemnitz und wenn dies nicht möglich ist, ein von der Schiedsgerichtsbarkeit benannter unabhängiger Gutachter zur Wertfeststellung heranzuziehen. Das Ergebnis dieses Gutachtens ist als verbindlich unter Ausschluss des Rechtsweges umzusetzen.

Sollte in dem Vermögen meiner Erben eine Zwangsvollstreckung betrieben werden oder eine persönliche Insolvenz mit gleichen Folgen zu erwarten sein, ist es mein Wille, dass in diesem Fall meine diesen Personen zugedachte Erbschaft auf deren leibliche Kinder übergeht.

Bei Ableben der von mir bedachten Erben soll mein verbliebenes vererbtes Vermögen stets auf deren leibliche Kinder und, wenn dies nicht möglich ist, auf das verbliebene Geschwisterteil übertragen werden. Eine Erbschaft an Schwiegerkinder soll somit nach meinem Willen unterbunden werden.

Für den Fall, dass es durch Rechtsstreitigkeiten der Erben bezüglich meiner Nachlassentscheidungen zu einer zwangsweisen Versteigerung - Teilung durch Verkauf
unter Wert - kommt, verfüge ich ein Teilungsverbot für das Immobilienvermögen.
Kosten, Nutzen und Lasten sind bis zur Teilung aus dem Gesamtvermögen zu tragen.

Im Wege der Auflage verpflichte ich alle Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Auflagebegünstigte, Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorgerufen sind und ihren Grund in dem Erbfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte einem Schiedsgericht zu unterwerfen.
Das Schiedsgericht sowie die anzuwendende Verfahrensordnung ist von der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE), Hauptstraße 18, 74918 Angelbachtal/Heidelberg (Tel. (07265) 493744/5
Internet: www.erbrecht.de) mit verbindlicher Wirkung zu bestimmen.

In Erweiterung von § 2194 BGB bestimme ich alle in der Verfügung von Todes wegen Bedachten sowie einen eventuell bestellten Testamentsvollstrecker zu Vollziehungsberechtigten dieser Auflage.

Ort, Datum
Vorname Zuname

Vermächtnis & Vorausvermächtnis unter www.EMail-Rechtsrat.de

Nach der in § 1939 BGB normierten Definition handelt es sich bei einem Vermächtnis um eine letztwillige Zuwendung eines Vermögensvorteils an
einen anderen, ohne diesen als Erben einzusetzen.
Während der Erbe mit dem Erbfall in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt, hat der Vermächtnisnehmer gegen den Erben
grundsätzlich nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des entsprechenden Vermögensvorteils. Der Erbe muss das durch
letztwillige Verfügung bestimmte Vermächtnis sodann durch einen besonderen rechtsgeschäftlichen Übertragungsakt erfüllen.
Für den Erben stellt das Vermächtnis eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB dar. Der Vermächtnisnehmer ist insofern
Nachlassgläubiger, es gehen diesem Anspruch jedoch etwaige Erblasser oder Erbfallschulden sowie Ansprüche Pflichtteilberechtigter vor, es sei
denn, der Erblasser hat eine andere Reihenfolge testamentarisch bestimmt.
Der Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisses ist grundsätzlich mit dem Erbfall fällig.
Vom Vermächtnis ist weiterhin die Teilungsanordnung im Sinne von § 2048 BGB zu unterscheiden. Eine Teilungsanordnung sieht dann vor, wenn
der Begünstigte mit den anderen Erben im Sinne einer Miterbengemeinschaft verbunden ist, der Erblasser aber durch letztwillige Verfügung
bestimmt hat, dass diese Miterbengemeinschaft auf eine bestimmte Art und Weise auseinandergesetzt oder verwaltet werden soll.
Die Teilungsanordnung beinhaltet lediglich eine oder mehrere Auseinandersetzungs- und Verwaltungsbestimmungen des Erblassers, die sich an
die Erbengemeinschaft als solche richten und deshalb nur deren Innenverhältnis betreffen.
Während bei der Teilungsanordnung zwischen den Miterben insoweit ein interner Wertausgleich stattfindet, wenn im Rahmen der
Auseinandersetzung des Nachlasses ein Miterbe aufgrund der Anordnung wertmäßig mehr erhält, gewährt das Vermächtnis dem Begünstigten den
Vermögensvorteil ohne „wenn und aber“.
Insofern ergeben sich praktische Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen der Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) und dem sogenannten
Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB).
Das Vorausvermächtnis ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der Vermächtnisnehmer zusätzlich Erbe des Nachlasses ist.
Die praktische Schwierigkeit ergibt sich insbesondere bei der Abgrenzung von der Teilungsanordnung zum Vorausvermächtnis, weil grundsätzlich
davon auszugehen ist, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung Begriffe wie „Teilungsanordnung“ und „Vorausvermächtnis“ nicht als
sogenannte termini technici verwendete, obwohl hieraus bestimmte Rechtsfolgen bereits resultieren. Insofern läuft der nicht beratende
Erblasser Gefahr im Rahmen der Auslegung seiner letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht anders verstanden zu werden, als er dies
eigentlich beabsichtigt hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 05.10.1997, Az. IV ZR 327/96) hat im Rahmen der Abgrenzung für Recht erkannt, dass von der
Anordnung eines Vorausvermächtnisses aufzugehen ist, wenn der Erblasser wollte, dass dem begünstigten Miterben der Vermögensvorteil
zusätzlich zu seinem Erbteil und ohne Anrechnung auf diesen gewährt werden sollte. Wenn allerdings nach dem Willen des Erblassers der
Vermögensvorteil unter den Miterben insoweit auszugleichen sein sollte, so dass bei einer entsprechenden Mehrzuwendung der Begünstigte an
die übrigen Miterben einen Wertausgleich aus seinem eigenen Vermögen zu zahlen hat bzw. eine Anrechnung auf den Erbteil erfolgen soll, dann
spricht dies für eine Teilungsanordnung.
Soweit sich aus dem Testament selbst oder aus Umständen außerhalb der Urkunde der Erblasserwille nicht ermitteln lässt, ist im Zweifel von
einer Teilungsanordnung auszugehen (BGH, Urteil vom 06.12.1998, Az. IVa ZR 59/88).Vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes verdeutlicht wie wichtig eine rechtliche Beratung vor Verfassung einer letztwilligen
Verfügung von Todes wegen (Testament) ist. Zum einen kann vorgenannte Auslegungsregelung nur eine wage Hilfeleistung sein, da selbst bei
einer angeordneten Anrechnung der Zuwendung auf den Erbteil dennoch ein von der Erbeinsetzung unabhängiger Geltungsgrund für die
Zuwendung gewollt sein kann, wenn hierin beispielsweise ein selbstständiger Vermögensvorteil liegt.
Die Beantwortung der Auslegungsfrage – hier ob eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis tatsächlich gewollt war – entscheidet also
darüber, ob ein Begünstigter Erbe sein soll und unmittelbar in alle Rechte und Pflichten des Erblasser eintritt, oder ob er allein durch ein
Vermächtnis begünstigt wird.
Insofern sollte nicht unerwähnt bleiben, dass der Vermächtnisnehmer im Falle einer drohenden Insolvenz der Nachlassmasse gegenüber anderen
Nachlassgläubigern immer besser gestellt ist (§ 1991 Abs. 2 BGB, § 327 InsO).
Wenn es beispielsweise zu einer beschränkten Erbenhaftung kommt, ist der bereits erfüllte Vermächtnisanspruch als solches generell von der
Haftung ausgeschlossen, während der durch Teilungsanordnung zugewandte Gegenstand immer zur Haftungsmasse gehört.
Auch im Rahmen des sogenannten gemeinschaftlichen Testaments oder beim Erbvertrag gibt es wesentliche Unterschiede. Während die
Teilungsanordnung als solche jederzeit als einseitige Verfügung widerrufen werden kann, genießt das Vorausvermächtnis vor dem Erbfall bereits
weitreichenden Schutz.
Im Rahmen der Schenkungs- und Erbschaftsteuer ist hier das zu beachten, dass das Vermächtnis beim Vermächtnisnehmer – je nach Bewertung
des Vermächtnisgegenstandes und nach der Ausnutzung der Freibeträge – in voller Höhe der Schenkungs- und Erbschaftssteuer unterliegt. Der
Miterbe dagegen kann von seinem steuerlichen Erwerb grundsätzlich alle anerkannten Nachlassverbindlichkeiten absetzen.
Zwei interessante Urteile zum Vorausvermächtnis haben wir nachfolgend für Sie eingestellt:
- VORAUSVERMÄCHTNIS: OLG Koblenz, Urt.v. 20.12.2002, 10 U 105/02
- VORAUSVERMÄCHTNIS: BGH, Urt.v. 07.12.1994, IV ZR 281/93
Sollten Sie Fragen zum Thema Vermächtnis, Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis haben, dann setzen Sie sich mit uns telefonisch unter
02058/1799214 in Verbindung. Sie können jedoch auch unser Webformular nutzen. Wir weisen insofern darauf hin, dass im Rahmen der Nutzung
einer Rechtsschutzversicherung die Beratung in einer erbrechtlichen Angelegenheit häufig versichert ist. Sollten Sie insofern wünschen, dass wir
eine entsprechende Kostenanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung durchführen, dann nutzen Sie ebenfalls unser Webformular.
www.EMail-Rechtsrat.de
Impressum und Haftungsausschluss
Vermächtnis & Vorausvermächtnis http://www.rastuewe.de/rechtsgebiete/erbrecht/vermaechtnis/index.html2

Testament Soforterbschaft

Soforterbschaft. ( vorbehaltlich rechtlicher Prüfung durch RA oder Notar )

Hiermit wähle ich, , die gewillkürte Erbfolge.

Ich treffe nach reiflicher Überlegung für mein Erbe die folgenden Festlegungen.

Mein …........... erhält 20% vom erbschaftssteuerlichen Wert meines
Vermögens in Form einer Barzahlung.

Für meine beiden Töchter, ….......... verfüge ich eine Teilungsanordnung mit Wertausgleich.
Beide Töchter erben zu gleichen Teilen, nachdem der Anteil meines Bruders zum Abzug gebracht wurde.Das Vermögen soll folgendermaßen aufgeteilt werden:

Meine Tochter Tochter 1 erhält ......................

Meine Tochter 2 (Praxisnachfolgerin) erhält ...........
Sie erhält weiterhin meine Praxis, und somit mein freiberufliches Vermögen.
Gleichzeitig weise ich meiner Tochter 2 (Praxisnachfolgerin) den Freibetrag für privilegiertes Betriebsvermögen zu 100% zu.

Als Abwicklungsvollstrecker lege ich bei meinem Ableben meine Tochter
und bei deren Ableben meinen Bruder .......fest.

Sollte in dem Vermögen meiner Erben eine Zwangsvollstreckung betrieben werden oder eine persönliche Insolvenz mit gleichen Folgen zu erwarten sein, ist es mein Wille dass in diesem Fall meine diesen Personen zugedachte Erbschaft auf deren leibliche Kinder übergeht.

Bei Ableben der von mir bedachten Erben soll mein verbliebenes, vererbtes Vermögen stets auf deren leibliche Kinder und wenn dies nicht möglich ist auf das verbliebene Geschwisterteil übertragen werden. Eine Erbschaft an Schwiegerkinder soll somit nach meinem Willen unterbunden werden.

Für den Fall, dass es durch Rechtsstreitigkeiten der Erben bezüglich meiner Nachlassentscheidungen zu einer zwangsweisen Versteigerung - Teilung durch Verkauf
unter Wert - kommt, verfüge ich ein Teilungsverbot für das Immobilienvermögen.
Kosten, Nutzen und Lasten sind bis zur Teilung aus dem Gesamtvermögen zu tragen.





Im Wege der Auflage verpflichte ich alle Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Auflagebegünstigten, Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorgerufen sind und ihren Grund in dem Erbfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte einem Schiedsgericht zu unterwerfen. Das Schiedsgericht sowie die anzuwendende Verfahrensordnung ist von der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE), Hauptstraße 18, 74918 Angelbachtal/Heidelberg (Tel. (07265) 493744/56 begin_of_the_skype_highlighting              (07265) 493744/56     
Internet: www.erbrecht.de) mit verbindlicher Wirkung zu bestimmen.

In Erweiterung von § 2194 BGB bestimme ich alle in der Verfügung von Todes wegen Bedachten sowie einen eventuell bestellten Testamentsvollstrecker zu Vollziehungsberechtigten dieser Auflage.



Ort, Datum


Vorname Zuname

LV- Bezugsberechtigung im Erbfall

Bezugsberechtigung prüfen
Für den Fall, dass der Versicherte vor Ablauf des Vertrages sterben sollte wird beim Abschluss von Kapitallebensversicherungen für Verheiratete meist der Ehepartner als Bezugsberechtigter der Leistung eingesetzt. Was aber, wenn die Ehe geschieden wird und der oder die Versicherte erneut heiratet? Was, wenn versäumt wird, den neuen Partner der Versicherung mitzuteilen? Dann gilt: Anspruch auf die Versicherungssumme hat der Ehepartner zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages, und nicht der hinterbliebene
Partner zum Zeitpunkt des Todes.Das ist die Konsequenz eines vom Anwaltssuchservice publizierten aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 150/05), mit dem die Klage einer Ehefrau eines Verstorbenen erfolglos blieb. Den Hinweis der Klägerin, dass als bezugsberechtigte Person „der Ehegatte der versicherten Person“ auch ohne dessen Namensnennung der Ehepartner zum Todeszeitpunkt gemeint sein müsse, ließ das Gericht nicht gelten. Es sei nicht ersichtlich,dass sich der Versicherte bei Abschluss des Versicherungsvertrages Gedanken über den Fortbestand seiner Ehe gemacht oder sich mit Scheidungsabsichten getragen habe. Vor dem Hintergrund dieses Urteils ist Geschiedenen mit Lebensversicherungsverträgen aus Zeiten der vorangegangenen Ehe dringend zu empfehlen, die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung zu überprüfen. Gegebenenfalls sollte der Versicherung ein neuer Bezugsberechtigter namentlich mitgeteilt werden.

Tipps Vermögens-Nachfolgeregelungen

Unveränderte Unternehmensfortführung
• Behaltensfrist von 7 / 10 Jahre für Gewährung anteiliger
Verschonungsabschlag 85% / 100%
• Lohnsumme im 7‐Jahreszeitraum muss 650% betragen (gilt nicht bei
Betrieben mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern)
• Lohnsumme im 10‐Jahreszeitraum muss 1.000% betragen
• Verwaltungsvermögen bei Verschonungsabschlag 85% darf maximal 50%
betragen
• Verwaltungsvermögen bei Verschonungsabschlag 100% darf maximal 10%
betragen

Wegfall der Voraussetzungen für Verschonungsabschlag in zukünftigen Jahren
• Abschmelzung des Verschonungsabschlages um 1/7 bzw. 1/10
je Jahr, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen
• Wahlrecht des Steuerpflichtigen, ob Verschonungsabschlag
von 85% oder 100% angewandt werden soll soweit jeweilige
Voraussetzungen vorliegen

• Verbleibender Unternehmenswert wird um gleitender Abzugsbetrag von
150.000 € vermindert
• Verminderung des Abzugsbetrags in Höhe von 50% des übersteigenden
Abzugsbetrages des nicht begünstigten Vermögen (übersteigt
Unternehmenswert 3 Mio € ist Abzugsbetrag aufgebracht)
• Ersatzloser Wegfall des Abzugsbetrags wenn innerhalb von 7 bzw. 10
Jahren schädliche Verwendung oder Absenkung der Lohnsumme
stattfindet

Gestaltungsempfehlungen
• Mehrmalige Nutzung von Freibeträgen
– rechtzeitig anfangen mit Übertragungen (10‐ Jahres‐Frist)
– „Verdoppelung“ der Freibeträge der Kinder, wenn Übertragungen von beiden
Ehegatten
-Ausnutzung von Progressionsvorteilen Eltern/Kinder


• Schenkungen unter dem Nießbrauchsvorbehalt

• Bisher nur Steuerstundung möglich auf entstandene ErbSt
• Nießbrauchslast konnte bisher bei Ermittlung des steuerpflichtigen
Erwerbs nicht abgezogen werden, nunmehr nach neuem Recht
abzugsfähig
• Bei Abzug der Nießbrauchslast kann daher ErbSt erheblich
vermindert werden, insbesondere wenn Beschenkter noch ein
junges Lebensalter besitzt

Entgeltliche Betriebsübertragungen versus unentgeltliche Übertragungen im
Rahmen vorweggenommener Erbfolge bei Einzelunternehmen und
Personengesellschaften

• Positive Einkommensteuereffekte bei Ausnutzung Freibetrag und tarifermäßigter
Besteuerung der Veräußerungsgewinne und Vorliegen hoher Praxis‐/Firmenwerte
beim Erwerber
• Veräußerer muss das 55. Lebensjahr überschritten haben, um in Genuss der
tarifermäßigten Besteuerung zu gelangen und diese ist nur einmal im Leben
möglich

• Neue (höhere) Freibeträge:
Steuerklasse I
– Ehegatten: 500.000 € (alt: 307.000 €)
– Kinder: 400.000 € (alt: 205.000 €)
– Enkel : 200.000 € (alt: 51.200 €)
– Urenkel: 100.000 € (alt: 51.200 €)
– Eltern/Großeltern
im Erbfall: 100.000 € (alt: 51.200 €)

Textbausteine Patientenverfügung

Patientenverfügung Dr.
(Wunsch nach Behandlungsabbruch oder Maximalbehandlung bei ungünstiger Prognose)


Ich Dr. med.
(Vollmachtgeber)
geboren am: in:
wohnhaft:


bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann für folgende Situationen, für die die Verfügung gelten soll:

wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde;
oder ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist;
oder ich infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärztinnen oder Ärzte (können namentlich benannt werden) aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigung z.B. durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung ebenso wie für indirekte Gehirnschädigung z.B. nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen. Es ist mir bewusst, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher auszuschließen, aber unwahrscheinlich ist1;
oder ich infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z.B. bei Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen2:

In den oben beschriebenen Situation wünsche ich,

dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden. Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten sowie menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege und das Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst, Unruhe und anderer belastender Symptome.


Seite 2 der Patientenverfügung von Dr.
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich,

Schmerz- und Symptombehandlung3
eine fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung,
wenn alle sonstigen medizinischen Möglichkeiten zur Schmerz- und Symptomkontrolle versagen, auch bewusstseinsdämpfende Mittel zur Beschwerdelinderung.

Die unwahrscheinliche Möglichkeit einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch schmerz- und symptomlindernde Maßnahmen nehme ich in Kauf.

Künstliche Ernährung4 und Flüssigkeitszufuhr
dass keine künstliche Ernährung unabhängig von der Form der künstlichen Zuführung der Nahrung (z.B. Magensonde durch Mund, Nase oder Bauchdecke, venöse Zugänge) erfolgt; zudem die Reduzierung künstlicher Flüssigkeitszufuhr nach ärztlichem Ermessen.

Wiederbelebung5
die Unterlassung von Versuchen zur Wiederbelebung und
dass eine Notärztin oder ein Notarzt nicht verständigt wird bzw. im Fall einer Hinzuziehung unverzüglich über meine Ablehnung von Wiederbelebungsmaßnahmen informiert wird.

Künstliche Beatmung
dass keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Beatmung eingestellt wird, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämfung oder einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ich in Kauf.

Dialyse
dass keine Dialyse durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Dialyse eingestellt wird.

Antibiotika
Antibiotika nur zur Linderung meiner Beschwerden.

Blut/Blutbestandteile
die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen nur zur Linderung meiner Beschwerden.


Seite 3 der Patientenverfügung von Dr.

Aussagen zur Verbindlichkeit, zur Auslegung und Durchsetzung und zum Widerruf der Patientenverfügung
Der in meiner Patientenverfügung geäußerte Wille zu bestimmten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen soll von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und dem Behandlungsteam befolgt wird. Meine Bevollmächtigte soll dafür Sorge tragen, dass mein Wille durchgesetzt wird.

Bevollmächtigte

geboren am: in:
wohnhaft:


Ersatzweise Dr. med

geboren am: in:
wohnhaft:

Sollte eine Ärztin oder ein Arzt oder das Behandlungsteam nicht bereit sein, meinen in dieser Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen, erwarte ich, dass für eine anderweitige medizinische und/oder pflegerische Behandlung gesorgt wird. Von meiner Bevollmächtigten erwarte ich, dass sie die weitere Behandlung so organisiert, dass meinem Willen entsprochen wird.

In Lebens- und Behandlungssituationen, die in dieser Patientenverfügung nicht konkret geregelt sind, ist mein mutmaßlicher Wille möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln. Dafür soll diese Patientenverfügung als Richtschnur maßgeblich sein. Bei unterschiedlichen Meinungen über anzuwendende oder zu unterlassende ärztliche/pflegerische Maßnahmen soll der Auffassung meiner Bevollmächtigten besondere Bedeutung zukommen.

Wenn ich meine Patientenverfügung nicht widerrufen habe, wünsche ich nicht, dass mir in der konkreten Anwendungssituation eine Änderung meines Willens unterstellt wird. Wenn aber die behandelnden Ärztinnen und Ärzte/das Behandlungsteam/meine Bevollmächtigtee aufgrund meiner Gesten, Blicke oder anderen Äußerungen die Auffassung vertreten, dass ich entgegen den Festlegungen in meiner Patientenverfügung doch behandelt oder nicht behandelt werden möchte, dann ist möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln, ob die Festlegungen in meiner Patientenverfügung noch meinem aktuellen Willen entsprechen. Bei unterschiedlichen Meinungen soll in diesen Fällen der Auffassung meiner Bevollmächtigten besondere Bedeutung zukommen.


Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen
Ich habe zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten erteilt und den Inhalt dieser Patientenverfügung mit der von mir bevollmächtigten Person besprochen.

Organspende

Seite 4 der Patientenverfügung von

Ich stimme einer Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken zu6 (ggf.: Ich habe einen Organspendeausweis ausgefüllt). Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als Organspender in Betracht und müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, dann geht die von mir erklärte Bereitschaft zur Organspende vor.

Willenserklärung
Soweit ich bestimmte Behandlungen wünsche oder ablehne, verzichte ich ausdrücklich auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung.

Mir ist die Möglichkeit der Änderung und des Widerrufs einer Patientenverfügung bekannt. Ich bin mir des Inhalts und der Konsequenzen meiner darin getroffenen Entscheidungen bewusst. Ich habe die Patientenverfügung in eigener Verantwortung und ohne äußeren Druck erstellt. Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.

Information / Beratung
Ich habe mich vor der Erstellung dieser Patientenverfügung informiert durch verschiedenes Informationsmaterial

Ich bestätige, dass ….............. diese Verfügung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte verfasst hat und geschäftsfähig war.

Name: Geburtsdatum:
Büro-Anschrift: Hohenstein-Ernstthal

Ort, Datum: ..........................................................................................
Unterschrift des Zeugen: ..........................................................................................


Diese Patientenverfügung gilt solange, bis ich sie widerrufe.

Um meinen in der Patientenverfügung niedergelegten Willen zu bekräftigen, bestätige ich diesen nachstehend:


Ort, Datum ________________________ Ort, Datum ________________________


___________________________________ ___________________________________
Unterschrift des Vollmachtgebers Unterschrift des Bevollmächtigten

Bewertung Betriebsvermögen

Unternehmensbewertung bei Vererbung und Verschenkung vom Betriebsvermögen
Mit dem zu 01.01.2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Erbschaftsteuerrefom (ErbStRG-E) und der Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung (AntBVBewV-E) hat der Gesetzgeber die Versteuerung für:
Vererbtes Betriebsvermögen
Verschenktes und kostenlos übertragenes Betriebsvermögen
nachhaltig neu geregelt.
Alle Unternehmen werden künftig im Erb- und Verschenkungsfall und unabhängig von der Rechtsform (Personen- oder Kapitalgesellschaft) mit dem sog. gemeinen Wert (Verkehrswert) im Rahmen einer Unternehmensbewertung preislich bewertet. Der sog. gemeine Wert (Verkehrswert) eines Unternehmens bildet nunmehr die Basis für die Höhe der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer beim Erben bzw. Beschenkten.
Kleinst-Betriebe unter 150.000 € und Groß-Betriebe über 32.000.000 € sog. gemeinen Wert als Verkehrswert sind von der Regelung nicht sehr wesentliche betroffen bzw. erfasst.
Für alle typischen Mittelständler mit über 150.000 € und unter 32.000.000 € sog. gemeinen Wert als Verkehrswert ändert sich jedoch sehr wesentliche Grundlagen für die Besteuerung der Erbes bzw. der Schenkung.
Der sog. gemeinen Wert als Verkehrswert wird im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt, für das der Gesetzgeber eindeutige Vorgehensverfahren und Berechnungsmethoden als Unternehmensbewertung festgelegt hat.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber auch festgelegt, dass das vereinfachten Ertragswertverfahren dann nicht anzuwenden ist, wenn es zu „objektiv zu falschen Ergebnissen“ führt. In diesem Fall hat der Gesetzgeber die Anwendung auch von anderen, markt- oder geschäftsüblichen Bewertungsverfahren als Methoden er Unternehmensbewertung zugelassen, die für außersteuerliche Zwecke allgemein anerkannt sind. Anzuwenden ist diejenige Methode, die ein Erwerber (des Unternehmens) der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde.
Welche anderen, markt- oder geschäftsüblichen Bewertungsverfahren der Gesetzgeber bzw. die Finanzbehörden hier als Unternehmensbewertung zulässig betrachten, kann erst im Laufe der nächsten Jahre und sicher erst nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH oder BVG) klar festgelegt werden.
Das vereinfachten Ertragswertverfahren und die anderen, markt- oder geschäftsüblichen Bewertungsverfahren zur Unternehmensbewertung legen jedoch die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer beim Erben bzw. Beschenkten fest, d.h. je nach Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse zwischen ca. 7 und 50% des steuerpflichtigen Erwerbsanteils.
Es kann also für den Erben bzw. Beschenkten finanzielle sehr wesentlich sein, ob die Bemessungsgrundlage seiner Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder anderen, markt- oder geschäftsüblichen Bewertungsverfahren zur Unternehmensbewertung durchgeführt wurde, da hiermit die Höhe der fälligen Steuerlast bemessen wird. Je höher der berechnete Unternehmenswert bemessen ist, desto höher wird die darauf fällig Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer.
Die Kritik am vereinfachten Ertragswertverfahren liegt einerseits darin, dass alleine der in der Vergangenheit erzielte Unternehmensgewinn (letzte 3 Geschäftsjahre als Durchschnitt), die Basis für die Berechnung des sog. gemeinen Wert als Verkehrswert bildet und pauschal unterstellt wird, das dieser in der Vergangenheit erzielte durchschnittliche Unternehmensgewinn auch unendlich in die Zukunft fortgeschrieben kann. Es wird damit pauschal angenommen, dass das Unternehmen immer und ewig in der Zukunft den gleichen Unternehmensgewinn erzielt, wie in der Vergangenheit.
Die Kritik am vereinfachten Ertragswertverfahren liegt anderseits darin, dass die Abzinsungssätze (Diskont) der zukünftigen und „pauschalierten“ Unternehmensgewinn mit derzeit nur „ebenfalls pauschalierten“ ca. 8.5% bis 9.0% vorgenommen wird. Eine individuelle Bewertung des Unternehmensrisikos (berechnet über die Abzinsungssätze (Diskont)) ist im vereinfachten Ertragswertverfahren nicht vorgesehen, obwohl jedem Unternehmer, aus Erfahrung, klar ist, das es Unternehmenskonzepte mit sehr hohen und eher niedrigen Risiken gibt, also z.B. perspektivisches Insolvenzrisiko und perspektivisches Gewinn- und Verlustrisiko.
Ein z.B. sehr stark oder fast ausschließlich auf einen einzelnen Inhaber fixiertes Unternehmen, ohne 2te Führungsebene, mit sehr hoher Bindung an nur einen oder sehr wenige Kunden oder Lieferanten oder Produkte oder Märkte, mit sehr hohem Anlage- oder Umlaufvermögen bzw. Umlaufkapital und hohem Fremdkapitalanteil bzw. sehr geringem Eigenkapital, hat eben (statistisch und aus Erfahrung) eine deutlich schlechtere "dauerhafte Überlebens- und Erfolgswahrscheinlichkeit", als ein Unternehmen, das sehr deutlich diversifizierter zu Kunden, Lieferanten, Produkten, Märkten, personellen Bindungen usw. aufgestellt ist, wenig Kapital bindet und nur mit Eigenkapital finanziert ist. Dies würde sich auch im "marktüblichen" Verkaufspreis dieser beiden Firmen (aus Sicht eines Käufers) klar wiederspiegeln.
Beide vorgenannten Faktoren führen, nach ab 01.01.2009 geltenden Recht, dazu, dass nach vereinfachten Ertragswertverfahren berechnete Unternehmenswerte zu einem „steuermaßgeblichen“ Unternehmenswert führen, der ca. 11.5 x des in der Vergangenheit erzielte durchschnittliche Unternehmensgewinn beträgt.
Anders betrachtet: Wenn das ererbte oder geschenkte Unternehmen einen durchschnittlichen Unternehmensgewinn von 250.000 € p.a. hatte, ist der „steuermaßgebliche“ Unternehmenswert zur Berechnung der darauf fällig Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ca. 2.875.000 €, mit folgend ca. 7 und 50% Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer auf den steuerpflichtigen Erwerbsanteil, abzüglich Freibeträgen usw.
Gerade für Unternehmen mit:
stark schwankendem Unternehmensgewinn
erkennbarer zukünftiger Umstrukturierungsnotwendigkeit
Unternehmen mit starkem Wachstum oder starker Schrumpfung
Unternehmen mit ausgeprägten Konjunktur- und Gewinnzyklen
Unternehmen mit sehr langfristigen Investitionszyklen im Anlagenvermögen
Unternehmen mit sehr weit abgeschriebenem Anlagevermögen und folgend ausgeprägten Investitionsplänen
Unternehmen die nach der Vererbung bzw. Verschenkung nicht beim Erben bzw. Beschenkten selbst weitergeführt werden sollen
Unternehmen die nur ein geplant zeitlich befristetes Geschäftsmodell haben
Unternehmen deren Geschäftsgrundlagen bzw. Möglichkeiten zeitlich befristet sind etc.
kann er daher sinnvoll sein den Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren und zusätzlich einem anderen, markt- oder geschäftsüblichen Bewertungsverfahren berechnen zu lassen (z.B. DCF-Ertragswerte) und die jeweils günstigere Unternehmensbewertung als Basis für die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer bei den Finanzbehörden vorzutragen.