Finanzökonomisches Konzept.
Wir empfehlen stets notarielle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Ich, …............., treffe nach reiflicher Überlegung für mein Erbe die folgenden Festlegungen.
Es ist mein Wille, dass bei meinem Ableben mein Vermögen in Form einer Soforterbschaft an meinen Mann............ als Alleinerben übergeht. Ich weise Ihm den Freibetrag für Betriebsvermögen zu.
Vermächtnisweise erhalten meine Kinder......... und ….......... jeweils.....€.
Es ist mein Wille, dass meine Kinder bei meinem Tod keine, eventuell bestehende Pflichtteilansprüche gegen den Willen meines Mannes geltend machen.
Als alleinigen Ersatzerben bestimme ich meinen Sohn/ Tochter.
Meine …. erhält zum Ausgleich die Hälfte meines Vermögens als Vermächtnis.
…...... erbt somit auch die ….......................................
Die gleiche Erbfolge gilt für den Fall, dass mein Mann ........... gleichzeitig oder aus gleichem Anlass mit mir verstirbt.
Als Abwicklungsvollstrecker lege ich bei meinem Ableben meinen Mann .....und bei dessen Ableben .......... fest.
Zum Vormund meines Sohnes .......... bestelle ich bei vorzeitigem Ableben meines Mannes …........
Zum Vormund meiner Tochter .......... bestimme ich meinen ............
Sollten sich aus meiner Anordnung Unstimmigkeiten bezüglich des Wertausgleiches ergeben, ist ein unabhängiger Gutachter der Industrie- und Handelskammer Chemnitz und wenn dies nicht möglich ist, ein von der Schiedsgerichtsbarkeit benannter unabhängiger Gutachter zur Wertfeststellung heranzuziehen. Das Ergebnis dieses Gutachtens ist als verbindlich unter Ausschluss des Rechtsweges umzusetzen.
Sollte in dem Vermögen meiner Erben eine Zwangsvollstreckung betrieben werden oder eine persönliche Insolvenz mit gleichen Folgen zu erwarten sein, ist es mein Wille, dass in diesem Fall meine diesen Personen zugedachte Erbschaft auf deren leibliche Kinder übergeht.
Bei Ableben der von mir bedachten Erben soll mein verbliebenes vererbtes Vermögen stets auf deren leibliche Kinder und, wenn dies nicht möglich ist, auf das verbliebene Geschwisterteil übertragen werden. Eine Erbschaft an Schwiegerkinder soll somit nach meinem Willen unterbunden werden.
Für den Fall, dass es durch Rechtsstreitigkeiten der Erben bezüglich meiner Nachlassentscheidungen zu einer zwangsweisen Versteigerung - Teilung durch Verkauf
unter Wert - kommt, verfüge ich ein Teilungsverbot für das Immobilienvermögen.
Kosten, Nutzen und Lasten sind bis zur Teilung aus dem Gesamtvermögen zu tragen.
Im Wege der Auflage verpflichte ich alle Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Auflagebegünstigte, Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorgerufen sind und ihren Grund in dem Erbfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte einem Schiedsgericht zu unterwerfen.
Das Schiedsgericht sowie die anzuwendende Verfahrensordnung ist von der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE), Hauptstraße 18, 74918 Angelbachtal/Heidelberg (Tel. (07265) 493744/5
Internet: www.erbrecht.de) mit verbindlicher Wirkung zu bestimmen.
In Erweiterung von § 2194 BGB bestimme ich alle in der Verfügung von Todes wegen Bedachten sowie einen eventuell bestellten Testamentsvollstrecker zu Vollziehungsberechtigten dieser Auflage.
Ort, Datum
Vorname Zuname
1.Schritt:Vorstellung der Erbschaftsplanung und des Notfallregisters 2.Schritt:Datenaufnahme Vorbereitung der Verfügungen. . 3.Schritt:Erstellung der Notfallakte Aufarbeitung des Notfallregisters;Erstellung der Verfügungen; Finanzökonomische Bewertung sowie Dokumentation des privaten und betrieblichen Vermögens;Prüfung und Dokumentation der steuerlichen Folgen geplanter Erbgänge;Erstellung einer Testamentsvorlage; 4. Schritt:Auswertung der Erbschaftsplanung
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Samstag, 14. August 2010
Vermächtnis & Vorausvermächtnis unter www.EMail-Rechtsrat.de
Nach der in § 1939 BGB normierten Definition handelt es sich bei einem Vermächtnis um eine letztwillige Zuwendung eines Vermögensvorteils an
einen anderen, ohne diesen als Erben einzusetzen.
Während der Erbe mit dem Erbfall in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt, hat der Vermächtnisnehmer gegen den Erben
grundsätzlich nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des entsprechenden Vermögensvorteils. Der Erbe muss das durch
letztwillige Verfügung bestimmte Vermächtnis sodann durch einen besonderen rechtsgeschäftlichen Übertragungsakt erfüllen.
Für den Erben stellt das Vermächtnis eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB dar. Der Vermächtnisnehmer ist insofern
Nachlassgläubiger, es gehen diesem Anspruch jedoch etwaige Erblasser oder Erbfallschulden sowie Ansprüche Pflichtteilberechtigter vor, es sei
denn, der Erblasser hat eine andere Reihenfolge testamentarisch bestimmt.
Der Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisses ist grundsätzlich mit dem Erbfall fällig.
Vom Vermächtnis ist weiterhin die Teilungsanordnung im Sinne von § 2048 BGB zu unterscheiden. Eine Teilungsanordnung sieht dann vor, wenn
der Begünstigte mit den anderen Erben im Sinne einer Miterbengemeinschaft verbunden ist, der Erblasser aber durch letztwillige Verfügung
bestimmt hat, dass diese Miterbengemeinschaft auf eine bestimmte Art und Weise auseinandergesetzt oder verwaltet werden soll.
Die Teilungsanordnung beinhaltet lediglich eine oder mehrere Auseinandersetzungs- und Verwaltungsbestimmungen des Erblassers, die sich an
die Erbengemeinschaft als solche richten und deshalb nur deren Innenverhältnis betreffen.
Während bei der Teilungsanordnung zwischen den Miterben insoweit ein interner Wertausgleich stattfindet, wenn im Rahmen der
Auseinandersetzung des Nachlasses ein Miterbe aufgrund der Anordnung wertmäßig mehr erhält, gewährt das Vermächtnis dem Begünstigten den
Vermögensvorteil ohne „wenn und aber“.
Insofern ergeben sich praktische Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen der Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) und dem sogenannten
Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB).
Das Vorausvermächtnis ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der Vermächtnisnehmer zusätzlich Erbe des Nachlasses ist.
Die praktische Schwierigkeit ergibt sich insbesondere bei der Abgrenzung von der Teilungsanordnung zum Vorausvermächtnis, weil grundsätzlich
davon auszugehen ist, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung Begriffe wie „Teilungsanordnung“ und „Vorausvermächtnis“ nicht als
sogenannte termini technici verwendete, obwohl hieraus bestimmte Rechtsfolgen bereits resultieren. Insofern läuft der nicht beratende
Erblasser Gefahr im Rahmen der Auslegung seiner letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht anders verstanden zu werden, als er dies
eigentlich beabsichtigt hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 05.10.1997, Az. IV ZR 327/96) hat im Rahmen der Abgrenzung für Recht erkannt, dass von der
Anordnung eines Vorausvermächtnisses aufzugehen ist, wenn der Erblasser wollte, dass dem begünstigten Miterben der Vermögensvorteil
zusätzlich zu seinem Erbteil und ohne Anrechnung auf diesen gewährt werden sollte. Wenn allerdings nach dem Willen des Erblassers der
Vermögensvorteil unter den Miterben insoweit auszugleichen sein sollte, so dass bei einer entsprechenden Mehrzuwendung der Begünstigte an
die übrigen Miterben einen Wertausgleich aus seinem eigenen Vermögen zu zahlen hat bzw. eine Anrechnung auf den Erbteil erfolgen soll, dann
spricht dies für eine Teilungsanordnung.
Soweit sich aus dem Testament selbst oder aus Umständen außerhalb der Urkunde der Erblasserwille nicht ermitteln lässt, ist im Zweifel von
einer Teilungsanordnung auszugehen (BGH, Urteil vom 06.12.1998, Az. IVa ZR 59/88).Vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes verdeutlicht wie wichtig eine rechtliche Beratung vor Verfassung einer letztwilligen
Verfügung von Todes wegen (Testament) ist. Zum einen kann vorgenannte Auslegungsregelung nur eine wage Hilfeleistung sein, da selbst bei
einer angeordneten Anrechnung der Zuwendung auf den Erbteil dennoch ein von der Erbeinsetzung unabhängiger Geltungsgrund für die
Zuwendung gewollt sein kann, wenn hierin beispielsweise ein selbstständiger Vermögensvorteil liegt.
Die Beantwortung der Auslegungsfrage – hier ob eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis tatsächlich gewollt war – entscheidet also
darüber, ob ein Begünstigter Erbe sein soll und unmittelbar in alle Rechte und Pflichten des Erblasser eintritt, oder ob er allein durch ein
Vermächtnis begünstigt wird.
Insofern sollte nicht unerwähnt bleiben, dass der Vermächtnisnehmer im Falle einer drohenden Insolvenz der Nachlassmasse gegenüber anderen
Nachlassgläubigern immer besser gestellt ist (§ 1991 Abs. 2 BGB, § 327 InsO).
Wenn es beispielsweise zu einer beschränkten Erbenhaftung kommt, ist der bereits erfüllte Vermächtnisanspruch als solches generell von der
Haftung ausgeschlossen, während der durch Teilungsanordnung zugewandte Gegenstand immer zur Haftungsmasse gehört.
Auch im Rahmen des sogenannten gemeinschaftlichen Testaments oder beim Erbvertrag gibt es wesentliche Unterschiede. Während die
Teilungsanordnung als solche jederzeit als einseitige Verfügung widerrufen werden kann, genießt das Vorausvermächtnis vor dem Erbfall bereits
weitreichenden Schutz.
Im Rahmen der Schenkungs- und Erbschaftsteuer ist hier das zu beachten, dass das Vermächtnis beim Vermächtnisnehmer – je nach Bewertung
des Vermächtnisgegenstandes und nach der Ausnutzung der Freibeträge – in voller Höhe der Schenkungs- und Erbschaftssteuer unterliegt. Der
Miterbe dagegen kann von seinem steuerlichen Erwerb grundsätzlich alle anerkannten Nachlassverbindlichkeiten absetzen.
Zwei interessante Urteile zum Vorausvermächtnis haben wir nachfolgend für Sie eingestellt:
- VORAUSVERMÄCHTNIS: OLG Koblenz, Urt.v. 20.12.2002, 10 U 105/02
- VORAUSVERMÄCHTNIS: BGH, Urt.v. 07.12.1994, IV ZR 281/93
Sollten Sie Fragen zum Thema Vermächtnis, Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis haben, dann setzen Sie sich mit uns telefonisch unter
02058/1799214 in Verbindung. Sie können jedoch auch unser Webformular nutzen. Wir weisen insofern darauf hin, dass im Rahmen der Nutzung
einer Rechtsschutzversicherung die Beratung in einer erbrechtlichen Angelegenheit häufig versichert ist. Sollten Sie insofern wünschen, dass wir
eine entsprechende Kostenanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung durchführen, dann nutzen Sie ebenfalls unser Webformular.
www.EMail-Rechtsrat.de
Impressum und Haftungsausschluss
Vermächtnis & Vorausvermächtnis http://www.rastuewe.de/rechtsgebiete/erbrecht/vermaechtnis/index.html2
einen anderen, ohne diesen als Erben einzusetzen.
Während der Erbe mit dem Erbfall in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt, hat der Vermächtnisnehmer gegen den Erben
grundsätzlich nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des entsprechenden Vermögensvorteils. Der Erbe muss das durch
letztwillige Verfügung bestimmte Vermächtnis sodann durch einen besonderen rechtsgeschäftlichen Übertragungsakt erfüllen.
Für den Erben stellt das Vermächtnis eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB dar. Der Vermächtnisnehmer ist insofern
Nachlassgläubiger, es gehen diesem Anspruch jedoch etwaige Erblasser oder Erbfallschulden sowie Ansprüche Pflichtteilberechtigter vor, es sei
denn, der Erblasser hat eine andere Reihenfolge testamentarisch bestimmt.
Der Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisses ist grundsätzlich mit dem Erbfall fällig.
Vom Vermächtnis ist weiterhin die Teilungsanordnung im Sinne von § 2048 BGB zu unterscheiden. Eine Teilungsanordnung sieht dann vor, wenn
der Begünstigte mit den anderen Erben im Sinne einer Miterbengemeinschaft verbunden ist, der Erblasser aber durch letztwillige Verfügung
bestimmt hat, dass diese Miterbengemeinschaft auf eine bestimmte Art und Weise auseinandergesetzt oder verwaltet werden soll.
Die Teilungsanordnung beinhaltet lediglich eine oder mehrere Auseinandersetzungs- und Verwaltungsbestimmungen des Erblassers, die sich an
die Erbengemeinschaft als solche richten und deshalb nur deren Innenverhältnis betreffen.
Während bei der Teilungsanordnung zwischen den Miterben insoweit ein interner Wertausgleich stattfindet, wenn im Rahmen der
Auseinandersetzung des Nachlasses ein Miterbe aufgrund der Anordnung wertmäßig mehr erhält, gewährt das Vermächtnis dem Begünstigten den
Vermögensvorteil ohne „wenn und aber“.
Insofern ergeben sich praktische Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen der Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) und dem sogenannten
Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB).
Das Vorausvermächtnis ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der Vermächtnisnehmer zusätzlich Erbe des Nachlasses ist.
Die praktische Schwierigkeit ergibt sich insbesondere bei der Abgrenzung von der Teilungsanordnung zum Vorausvermächtnis, weil grundsätzlich
davon auszugehen ist, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung Begriffe wie „Teilungsanordnung“ und „Vorausvermächtnis“ nicht als
sogenannte termini technici verwendete, obwohl hieraus bestimmte Rechtsfolgen bereits resultieren. Insofern läuft der nicht beratende
Erblasser Gefahr im Rahmen der Auslegung seiner letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht anders verstanden zu werden, als er dies
eigentlich beabsichtigt hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 05.10.1997, Az. IV ZR 327/96) hat im Rahmen der Abgrenzung für Recht erkannt, dass von der
Anordnung eines Vorausvermächtnisses aufzugehen ist, wenn der Erblasser wollte, dass dem begünstigten Miterben der Vermögensvorteil
zusätzlich zu seinem Erbteil und ohne Anrechnung auf diesen gewährt werden sollte. Wenn allerdings nach dem Willen des Erblassers der
Vermögensvorteil unter den Miterben insoweit auszugleichen sein sollte, so dass bei einer entsprechenden Mehrzuwendung der Begünstigte an
die übrigen Miterben einen Wertausgleich aus seinem eigenen Vermögen zu zahlen hat bzw. eine Anrechnung auf den Erbteil erfolgen soll, dann
spricht dies für eine Teilungsanordnung.
Soweit sich aus dem Testament selbst oder aus Umständen außerhalb der Urkunde der Erblasserwille nicht ermitteln lässt, ist im Zweifel von
einer Teilungsanordnung auszugehen (BGH, Urteil vom 06.12.1998, Az. IVa ZR 59/88).Vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes verdeutlicht wie wichtig eine rechtliche Beratung vor Verfassung einer letztwilligen
Verfügung von Todes wegen (Testament) ist. Zum einen kann vorgenannte Auslegungsregelung nur eine wage Hilfeleistung sein, da selbst bei
einer angeordneten Anrechnung der Zuwendung auf den Erbteil dennoch ein von der Erbeinsetzung unabhängiger Geltungsgrund für die
Zuwendung gewollt sein kann, wenn hierin beispielsweise ein selbstständiger Vermögensvorteil liegt.
Die Beantwortung der Auslegungsfrage – hier ob eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis tatsächlich gewollt war – entscheidet also
darüber, ob ein Begünstigter Erbe sein soll und unmittelbar in alle Rechte und Pflichten des Erblasser eintritt, oder ob er allein durch ein
Vermächtnis begünstigt wird.
Insofern sollte nicht unerwähnt bleiben, dass der Vermächtnisnehmer im Falle einer drohenden Insolvenz der Nachlassmasse gegenüber anderen
Nachlassgläubigern immer besser gestellt ist (§ 1991 Abs. 2 BGB, § 327 InsO).
Wenn es beispielsweise zu einer beschränkten Erbenhaftung kommt, ist der bereits erfüllte Vermächtnisanspruch als solches generell von der
Haftung ausgeschlossen, während der durch Teilungsanordnung zugewandte Gegenstand immer zur Haftungsmasse gehört.
Auch im Rahmen des sogenannten gemeinschaftlichen Testaments oder beim Erbvertrag gibt es wesentliche Unterschiede. Während die
Teilungsanordnung als solche jederzeit als einseitige Verfügung widerrufen werden kann, genießt das Vorausvermächtnis vor dem Erbfall bereits
weitreichenden Schutz.
Im Rahmen der Schenkungs- und Erbschaftsteuer ist hier das zu beachten, dass das Vermächtnis beim Vermächtnisnehmer – je nach Bewertung
des Vermächtnisgegenstandes und nach der Ausnutzung der Freibeträge – in voller Höhe der Schenkungs- und Erbschaftssteuer unterliegt. Der
Miterbe dagegen kann von seinem steuerlichen Erwerb grundsätzlich alle anerkannten Nachlassverbindlichkeiten absetzen.
Zwei interessante Urteile zum Vorausvermächtnis haben wir nachfolgend für Sie eingestellt:
- VORAUSVERMÄCHTNIS: OLG Koblenz, Urt.v. 20.12.2002, 10 U 105/02
- VORAUSVERMÄCHTNIS: BGH, Urt.v. 07.12.1994, IV ZR 281/93
Sollten Sie Fragen zum Thema Vermächtnis, Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis haben, dann setzen Sie sich mit uns telefonisch unter
02058/1799214 in Verbindung. Sie können jedoch auch unser Webformular nutzen. Wir weisen insofern darauf hin, dass im Rahmen der Nutzung
einer Rechtsschutzversicherung die Beratung in einer erbrechtlichen Angelegenheit häufig versichert ist. Sollten Sie insofern wünschen, dass wir
eine entsprechende Kostenanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung durchführen, dann nutzen Sie ebenfalls unser Webformular.
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