Samstag, 14. August 2010

LV- Bezugsberechtigung im Erbfall

Bezugsberechtigung prüfen
Für den Fall, dass der Versicherte vor Ablauf des Vertrages sterben sollte wird beim Abschluss von Kapitallebensversicherungen für Verheiratete meist der Ehepartner als Bezugsberechtigter der Leistung eingesetzt. Was aber, wenn die Ehe geschieden wird und der oder die Versicherte erneut heiratet? Was, wenn versäumt wird, den neuen Partner der Versicherung mitzuteilen? Dann gilt: Anspruch auf die Versicherungssumme hat der Ehepartner zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages, und nicht der hinterbliebene
Partner zum Zeitpunkt des Todes.Das ist die Konsequenz eines vom Anwaltssuchservice publizierten aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 150/05), mit dem die Klage einer Ehefrau eines Verstorbenen erfolglos blieb. Den Hinweis der Klägerin, dass als bezugsberechtigte Person „der Ehegatte der versicherten Person“ auch ohne dessen Namensnennung der Ehepartner zum Todeszeitpunkt gemeint sein müsse, ließ das Gericht nicht gelten. Es sei nicht ersichtlich,dass sich der Versicherte bei Abschluss des Versicherungsvertrages Gedanken über den Fortbestand seiner Ehe gemacht oder sich mit Scheidungsabsichten getragen habe. Vor dem Hintergrund dieses Urteils ist Geschiedenen mit Lebensversicherungsverträgen aus Zeiten der vorangegangenen Ehe dringend zu empfehlen, die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung zu überprüfen. Gegebenenfalls sollte der Versicherung ein neuer Bezugsberechtigter namentlich mitgeteilt werden.

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