Samstag, 14. August 2010

Tipps Vermögens-Nachfolgeregelungen

Unveränderte Unternehmensfortführung
• Behaltensfrist von 7 / 10 Jahre für Gewährung anteiliger
Verschonungsabschlag 85% / 100%
• Lohnsumme im 7‐Jahreszeitraum muss 650% betragen (gilt nicht bei
Betrieben mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern)
• Lohnsumme im 10‐Jahreszeitraum muss 1.000% betragen
• Verwaltungsvermögen bei Verschonungsabschlag 85% darf maximal 50%
betragen
• Verwaltungsvermögen bei Verschonungsabschlag 100% darf maximal 10%
betragen

Wegfall der Voraussetzungen für Verschonungsabschlag in zukünftigen Jahren
• Abschmelzung des Verschonungsabschlages um 1/7 bzw. 1/10
je Jahr, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen
• Wahlrecht des Steuerpflichtigen, ob Verschonungsabschlag
von 85% oder 100% angewandt werden soll soweit jeweilige
Voraussetzungen vorliegen

• Verbleibender Unternehmenswert wird um gleitender Abzugsbetrag von
150.000 € vermindert
• Verminderung des Abzugsbetrags in Höhe von 50% des übersteigenden
Abzugsbetrages des nicht begünstigten Vermögen (übersteigt
Unternehmenswert 3 Mio € ist Abzugsbetrag aufgebracht)
• Ersatzloser Wegfall des Abzugsbetrags wenn innerhalb von 7 bzw. 10
Jahren schädliche Verwendung oder Absenkung der Lohnsumme
stattfindet

Gestaltungsempfehlungen
• Mehrmalige Nutzung von Freibeträgen
– rechtzeitig anfangen mit Übertragungen (10‐ Jahres‐Frist)
– „Verdoppelung“ der Freibeträge der Kinder, wenn Übertragungen von beiden
Ehegatten
-Ausnutzung von Progressionsvorteilen Eltern/Kinder


• Schenkungen unter dem Nießbrauchsvorbehalt

• Bisher nur Steuerstundung möglich auf entstandene ErbSt
• Nießbrauchslast konnte bisher bei Ermittlung des steuerpflichtigen
Erwerbs nicht abgezogen werden, nunmehr nach neuem Recht
abzugsfähig
• Bei Abzug der Nießbrauchslast kann daher ErbSt erheblich
vermindert werden, insbesondere wenn Beschenkter noch ein
junges Lebensalter besitzt

Entgeltliche Betriebsübertragungen versus unentgeltliche Übertragungen im
Rahmen vorweggenommener Erbfolge bei Einzelunternehmen und
Personengesellschaften

• Positive Einkommensteuereffekte bei Ausnutzung Freibetrag und tarifermäßigter
Besteuerung der Veräußerungsgewinne und Vorliegen hoher Praxis‐/Firmenwerte
beim Erwerber
• Veräußerer muss das 55. Lebensjahr überschritten haben, um in Genuss der
tarifermäßigten Besteuerung zu gelangen und diese ist nur einmal im Leben
möglich

• Neue (höhere) Freibeträge:
Steuerklasse I
– Ehegatten: 500.000 € (alt: 307.000 €)
– Kinder: 400.000 € (alt: 205.000 €)
– Enkel : 200.000 € (alt: 51.200 €)
– Urenkel: 100.000 € (alt: 51.200 €)
– Eltern/Großeltern
im Erbfall: 100.000 € (alt: 51.200 €)

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